Der Kunde ist zwar häufig König, jedoch scheint es mit seiner Zahlungsmoral nicht immer zum Besten bestellt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Handel, wie beispielsweise beim E-Commerce, in Vorleistung geht und Ware auf Rechnung liefert.
Um das Ausfallrisiko von Forderungen zu minimieren bzw. um möglichst schnell liquide Mittel zu erhalten, verkaufen Händler ihre Forderungen an einen sogenannten Factorer; sie schließen einen Factoring-Vertrag.
Dies bedarf der Zustimmung des Kunden. Der Factorer übernimmt die Forderungen des Händlers und ist damit Gläubiger des Kunden. Er bringt die Forderungen ein bzw. trägt das Ausfallrisiko.
Diese Arbeit und das Ausfallrisiko lässt sich der Factorer bezahlen, meist in Form eines Abschlags auf die Forderungssumme, die er übernimmt. Dieser Abschlag beträgt zumeist zwischen 20-30 %, kann aber auch deutlich darüber liegen.
Die Vorteile für den Händler liegen auf der Hand: rascher, wenn auch geminderter Zahlungseingang, Übertragung des Ausfallrisikos auf den Factorer und Entlastung der Debitorenbuchhaltung bzw. des Forderungsmanagements. Der Factorer erschließt sich hingegen ein eigenständiges Geschäftsfeld.
Bleibt die Frage zu klären, wann ein Factoring für einen Händler sinnvoll ist oder nicht. Dies hängt in erster Linie vom Anteil des Umsatzes, der über Rechnungen generiert wird, von der Anzahl der Rechnungen und ihrer jeweiligen Höhe ab. Entscheidend jedoch ist das Ausfallrisiko. Dieses bestimmt maßgeblich den Abschlag auf die Rechnungssummen durch den Factorer. Die genaue Bestimmung bzw. Abschätzung des Ausfallrisikos ist also die maßgebliche Größe ob und inwieweit sich Factoring für den Händler und/oder den Factorer lohnt. Dies ist immer dann sehr schwierig, wenn neue Märkte bzw. Zielgruppen erschlossen werden, über deren „Zahlungsmoral“ wenig bekannt ist.
Bleibt zu hoffen, dass der Kunde zukünftig nicht nur als König behandelt wird, sondern sich auch entsprechend edel verhält und seine Bestellung auch bezahlt.
Frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr 2014!
Prof. Dr. Arnd Jenne
Irritiert hat mich in dem obigen Beitrag die Aussage, dass der Kunde (Schuldner) dem Factoring-Vertrag zwischen Händler und Factorer, der einen Forderungskauf zum Gegenstand hat, zustimmen muss. Denn es geschieht dabei eine Forderungsabtretung (Wechsel in der Person des Gläubigers), die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur Wirksamkeit n i c h t der Zustimmung durch den Schuldner (Kunden) bedarf.
Gelten hier in dem speziellen Bereich der Factoring-Verträge
andere Regelungen und wenn ja, welches könnte der wirtschaftliche Sinn solcher Regelungen sein?