Mund-Nasenschutz-Masken sind kein Ersatz für Abstands- und Hygieneregeln

Seit dem 27. April 2020 gilt laut Vorgabe des Landes Niedersachsen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Fahrgäste im öffentlichen Personenverkehr und für Kundinnen und Kunden im Einzelhandel. Ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und Personen, denen das Tragen einer solchen Bedeckung wegen ihres Gesundheitszustandes nicht zuzumuten ist.

Vor diesem Hintergrund macht der Landkreis Uelzen darauf aufmerksam, dass das Tragen eines solchen Mund-Nasenschutzes dem Schutz anderer Personen dient, da derartige Bedeckungen die Verbreitung übertragungsfähiger Atemtröpfchen verringern können. Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus gewährleistet das Tragen einer solchen Bedeckung dagegen nicht.

Aus diesem Grund sind die sonstigen Hygieneregeln wie die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 bis zwei Metern, das regelmäßige Händewaschen und das Niesen beziehungsweise Husten in die Armbeuge auch weiterhin strikt zu beachten.

Anwendungshinweise zu der richtigen Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen wurden durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zusammengestellt. Mehr dazu im Internet unter https://www.infektionsschutz.de/fileadmin/infektionsschutz.de/Downloads/Merkblatt-Mund-Nasen-Bedeckung.pdf

Die Antworten auf die häufigsten Fragen zu der Vorgabe des Landes Niedersachsen gibt es unter: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/alltagsmaskenpflicht-in-niedersachsen-antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-187161.html

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