Landkreis Uelzen wieder „Hochinzidenz-Kommune“

(Stand 11.04.2021, 16.00 Uhr) Die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus im Landkreis Uelzen hat sich in den vergangenen Tagen deutlich erhöht. Am vergangenen Freitag, dem 9.4. überstieg die 7-Tage-Inzidenz mit 109,3 erstmals wieder die Marke von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche mit weiterhin steigender Tendenz. Mit dem heute vom Landesgesundheitsamt gemeldeten Inzidenzwert von 128,8 (am Sonnabend, 10.4. lag der gemeldete Wert bei 126,6) überschreitet der Landkreis Uelzen nun den dritten Tag in Folge die Zahl von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche. Sollte dieser Trend nicht gestoppt werden können, droht ein kaum mehr beherrschbares Ausbreitungsgeschehen.

Rückkehr zu früher schon bestehenden Einschränkungen

Wenn die Zahl von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche voraussichtlich auf Dauer überschritten wird, greift nach den landesrechtlichen Vorgaben der bundesweit abgestimmte Mechanismus einer so genannten Notbremse. Weitere Lockerungen sind grundsätzlich nicht angezeigt, stattdessen erfolgt eine Rückkehr zu früher schon bestehenden Einschränkungen. Formal ist hierzu die Erklärung des betroffenen Landkreises zur Hochinzidenz-Kommune erforderlich. Je früher diese Erklärung und die damit verbundenen Einschränkungen in Kraft treten, desto größer sind die Chancen, das Infektionsgeschehen wieder zu verlangsamen und baldmöglichst wieder zu Lockerungen kommen zu können. Die schnelle und konsequente Anwendung der landesrechtlichen Vorgaben durch den Landkreis ist insbesondere auch darin begründet, dass die hohe Zahl der Neuinfektionen nicht auf klar begrenzte Hotspots zurückzuführen ist. Vielmehr handelt es sich um ein diffuses Infektionsgeschehen, das sich in unterschiedlicher Ausprägung über alle kreisangehörigen Kommunen erstreckt und dessen aktuelle Dynamik schnellstmöglich gebrochen werden muss.

Daher hat der Landkreis Uelzen heute eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, die ihn mit Wirkung vom 13.04.2021 zur Hochinzidenz-Kommune erklärt. Dies hat erneute Einschränkungen zur Folge, die nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der Fassung vom 6. März 2021 schon galten.

Verkaufsstellen für Güter und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs bleiben weiterhin geöffnet. Ebenso sind körpernahe Dienstleistungen (darunter auch Friseure) sowie der Außer-Haus-Verkauf der Gastronomie weiterhin erlaubt.

Welche Einschränkungen gelten durch die Erklärung zur Hochinzidenz-Kommune?

Kontaktbeschränkungen

Folglich darf sich jede Person in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur allein oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, und höchstens einer weiteren Person oder als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand sowie jeweils mit dazugehörigen Kindern bis einschließlich sechs Jahren aufhalten. Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet. Eine weitere Person ist zulässig, soweit diese Dritte im Sinne des § 1684 Abs. 4 S. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.

Dies gilt auch für private Zusammenkünfte in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten, auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel, wie zum Beispiel in zur eigenen Wohnung gehörenden Gärten oder Höfen, oder in der Öffentlichkeit, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten.

Die Kontaktbeschränkung gilt nicht für Versammlungen im Sinne des § 2 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes.

Sport

Folglich ist die Individualsportausübung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen nur noch allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands gestattet.

Die Ausnahme für die Sportausübung von Kindern und Jugendlichen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren gilt nicht mehr. Es gelten die vorgenannten Regelungen zur Individualsportausübung.

Kultur etc.

Gedenkstätten, Zoos, Tierparks, botanische Gärten, Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen sind wieder für den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen. Bibliotheken, Büchereien, Zoos, Tierparks und von letzteren ähnliche Einrichtungen, insbesondere botanische Gärten, dürfen jedoch geöffnet bleiben.

Einzelhandel und Beherbergungsbetriebe

Die Beratung und der Verkauf von jeglicher Ware in den Geschäftsräumen in den nach § 10 Abs. 1 b S. 1 VO geschlossenen Verkaufsstellen auch nach vorheriger Terminvereinbarung ist unzulässig. (kein sog. Click and Meet)

Zulässig ist lediglich die Auslieferung jeglicher Waren auf Bestellung sowie deren Verkauf im Fernabsatz zur Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume unter Wahrung des Abstandsgebots (sog. Click and Collect). Die Ausweitung der regelmäßigen Randsortimente ist unzulässig.

Und auch die Buchhandlungen können in Hochinzidenzkommunen öffnen. Des Weiteren sind Bemusterungs- und Anprobetermine möglich.

Was ist für Familien mit Kindern besonders wichtig?

Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte müssen ab Dienstag, dem 13.4.2021 wieder zur Notbetreuung zurückkehren. Auch für die Großtagespflege gilt ein nur eingeschränkter Betrieb. Der Schulbesuch ist untersagt, ausgenommen hiervon ist der Schulbesuch für schriftliche Arbeiten und Abschlussprüfungen. Ausgenommen hiervon sind ebenso die Schuljahrgänge 1 bis 4, die Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und die Tagesbildungsstätten. Ebenfalls ausgenommen sind der 9. und 10. Schuljahrgang, soweit an der Schule in diesen Schuljahrgängen im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind, und der Sekundarbereich II, soweit an der Schule in Lerngruppen dieser Schuljahrgänge im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind.

Eine tabellarische Übersicht der für eine Hochinzidenz-Kommune geltenden Regelungen ist hier zu finden:

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

Wie lange gilt der Landkreis Uelzen als Hochinzidenz-Kommune?

Der Status einer Hochinzidenz-Kommune kann erst beendet werden, wenn die 7-Tage-Inzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 Fälle je 100.000 Einwohner/innen sinkt.

Die Wiedereröffnung von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten und die Wiederaufnahme des Schulunterrichts für alle Schuljahrgänge sind bereits möglich, wenn der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf unter 100 Fälle sinkt.

In allen Fällen bedarf es hierzu einer neuerlichen öffentlichen Bekanntgabe des Landkreises Uelzen, ab welchem Zeitpunkt die verschärfenden Maßnahmen enden.

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