Landkreis ordnet für drei Geflügelhalter-Bestände Stallpflicht an

Zum Schutz vor der Geflügelpest hat der Landkreis Uelzen mit sofortiger Wirkung für drei Geflügelhalter eine Stallpflicht für den entsprechenden Tierbestand angeordnet. Bei den betroffenen Haltern handelt es sich ausschließlich um Kleinstbestände. Betroffen sind Geflügelhalter, in deren Umkreis eine höhere Wildvogeldichte herrscht beziehungsweise die in der Nähe zu Wildvogelrastplätzen liegen.

Eine Stallpflicht für alle Geflügelhalter hält das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Uelzen aufgrund der geringen Flächenanteile der Risikogebiete derzeit für nicht gerechtfertigt. Grundlage der Entscheidung ist die aktuelle Risikobewertung des Friedrich-Löffler-Instituts, des Bundesforschungsinstituts für Tiergesundheit.

Das Kreisveterinäramt weist auf die Einhaltung der für alle Hausgeflügelhaltungen geltenden tierseuchenrechtlichen Verpflichtungen hin. Neben so genannten Biosicherheitsmaßnahmen betrifft dies die Anmeldepflicht zum Zweck der Bestandsregistrierung, die Fütterung und Tränkung von Geflügel im Freiland nur an Stellen, die Wildvögeln nicht zugänglich sind und die Anzeige von vermehrten Todesfällen.

Fragen zur Aufstallung von Geflügel und zur Gefährdung durch den H5N8-Erreger beantwortet das Veterinäramt des Landkreises Uelzen unter der Rufnummer 0581/82-736.

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