Land Niedersachsen stellt Bußgeldkatalog vor

Personen, die hinsichtlich der Bekämpfung des Coronavirus behördliche Auflagen missachten, drohen hohe Bußgelder. Das ergibt sich aus einem Bußgeldkatalog des Landes Niedersachsen, der durch Heiger Scholz, den Leiter des Krisenstabs der Landesregierung, vorgestellt wurde.

Mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 10.000 Euro kann z. B. der Betrieb von Beherbergungsstätten zu touristischen Zwecken oder der Betrieb bestimmter Freizeit- und Vergnügungsstätten sowie bestimmter Verkaufsstellen geahndet werden. Die Nichteinhaltung des Mindestabstandes und sportliche Betätigung im Freien kann jede beteiligte Person 150 Euro kosten, Zusammenkünfte und Ansammlungen von mehr als zwei Personen jede beteiligte Person bis zu 400 Euro.

Martin Theine, Pressesprecher des Landkreises Uelzen, macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass die in dem Bußgeldkatalog aufgeführten Sanktionen auch im Landkreis Uelzen zur Anwendung kommen sollen: „Im Rahmen unserer Bemühungen, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, werden Verstöße gegen geltende Vorschriften entsprechend den Vorgaben des Bußgeldkataloges geahndet“, so Theine. Er appelliere nochmals an alle Bürgerinnen und Bürger, auch während der anstehenden Osterfeiertage die geltenden Beschränkungen strikt einzuhalten – auch wenn dies vielen Menschen sicherlich schwerfalle.

Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie

Lfd. Nr. Rechtsgrundlage ZuwiderhandlungAdressat des BußgeldbescheidesRegelsatz in Euro
12345
2§ 1 Abs. 3Betrieb der genannten Freizeit-, Vergnügungsstätten sowie Verkaufsstellen Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber, Geschäftsführung3.000-10.000
3 § 1 Abs. 3 Besuch der genannten Freizeit-, Vergnügungsstätten sowie Verkaufsstellen jede beteiligte Person150 bis 400
4 § 1 Abs. 4Betrieb der genannten Beherbergungsstätten zu touristischen ZweckenBetriebsinhaberin, Betriebsinhaber, Geschäftsführung3.000-10.000
5§ 1 Abs. 5 Nrn. 1 und 3Zusammenkünfte in den genannten Einrichtungen (Sport, Freizeit, Bildung, Glaube)jede beteiligte Person 150 bis 400
6§ 1 Abs. 5 Nr. 2Kurzfristiger Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Zweitwohnung jede beteiligte Person 150 bis 400
7§ 1 Abs. 5 Nr. 4Veranstalten öffentlicher VeranstaltungenVeranlasserin, Veranlasser1.000-5.000
8§ 1 Abs. 5 Nr. 4Besuch öffentlicher Veranstaltungenjede beteiligte Person 150 bis 400
9§ 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m in der Öffentlichkeit und sportliche Betätigung im Freienjede beteiligte Person 150
10§ 2 Abs. 3Zusammenkünfte und Ansammlungen von mehr als zwei Personenjede beteiligte Person 200 bis 400
11§ 5 Abs. 1Betreten der genannten Einrichtungen durch aus dem Ausland Rückkehrenderückgekehrte Person500-1.000
12 § 5 Abs. 2 Satz 1 Betreten der genannten Einrichtungen durch aus dem Ausland Rückkehrende Personensorgeberechtigte Person der rückgekehrten Person 500-1.000
13 § 5 Abs. 3Betreuung/Beschäftigung in Kenntnis der Auslandsrückkehr Träger, Geschäftsführung 4.000-8.000
14 § 6 Abs. 1 Satz 1 Betrieb von Restaurationsbetrieben (außer Außer-HausVerkauf)Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung 4.000-10.000
15 § 6 Abs. 1 Satz 2 Besuch von Restaurationsbetrieben (außer Außer-HausVerkauf) Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung150
16 § 6 Abs. 2 Bei Außer-Haus-Verkauf: Fehlende Sicherstellung des Mindestabstandes von 1,5 m zwischen den Kundinnen und Kundenjede beteiligte Person1.000-3.000
17 § 6 Abs. 3Verzehr von Speisen und Getränken innerhalb eines Umkreises von 50 m Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung150
18 § 6 Abs. 4Bei gastronomischen Lieferdiensten: Fehlende Sicherstellung des Mindestabstands von 1,5 m zu den Kundinnen und Kunden jede beteiligte Person1.000-3.000
19 § 6 Abs. 5Bei nicht öffentlichen Betriebskantinen: Fehlende Hygienevorkehrungen sowie Mindestabstand von 1,5 m Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung1.000-3.000
20 § 7 Abs. 2 Erbringen von nicht dringend notwendigen Dienstleistungen (z. B. Kosmetik) Betriebsinhabern, Betriebsinhaber, Geschäftsführung, Dienstleister/in2.000-5.000
21 § 8Fehlende Sicherstellung der Abstandsregelungen in Verkaufsstellen und Ladengeschäften nach § 3 Nr. 7 Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung1.000-3.000
22§ 9 Satz 1Betrieb von Verkaufsständen auf Wochenmärkten, die keine Lebensmittel anbieten Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung1.000-3.000
23§ 9 Satz 2 Fehlende Sicherstellung der Abstandsregelungen auf Wochenmärkten Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung1.000-3.000

Die genauen Regelungen des Bußgeldkataloges finden sich im Internet unter dem Link https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/erlasse-und-allgemeinverfuegung/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

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