Personen, die hinsichtlich der Bekämpfung des Coronavirus behördliche Auflagen missachten, drohen hohe Bußgelder. Das ergibt sich aus einem Bußgeldkatalog des Landes Niedersachsen, der durch Heiger Scholz, den Leiter des Krisenstabs der Landesregierung, vorgestellt wurde.
Mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 10.000 Euro kann z. B. der Betrieb von Beherbergungsstätten zu touristischen Zwecken oder der Betrieb bestimmter Freizeit- und Vergnügungsstätten sowie bestimmter Verkaufsstellen geahndet werden. Die Nichteinhaltung des Mindestabstandes und sportliche Betätigung im Freien kann jede beteiligte Person 150 Euro kosten, Zusammenkünfte und Ansammlungen von mehr als zwei Personen jede beteiligte Person bis zu 400 Euro.
Martin Theine, Pressesprecher des Landkreises Uelzen, macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass die in dem Bußgeldkatalog aufgeführten Sanktionen auch im Landkreis Uelzen zur Anwendung kommen sollen: „Im Rahmen unserer Bemühungen, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, werden Verstöße gegen geltende Vorschriften entsprechend den Vorgaben des Bußgeldkataloges geahndet“, so Theine. Er appelliere nochmals an alle Bürgerinnen und Bürger, auch während der anstehenden Osterfeiertage die geltenden Beschränkungen strikt einzuhalten – auch wenn dies vielen Menschen sicherlich schwerfalle.
Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie
Lfd. Nr. | Rechtsgrundlage | Zuwiderhandlung | Adressat des Bußgeldbescheides | Regelsatz in Euro |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
2 | § 1 Abs. 3 | Betrieb der genannten Freizeit-, Vergnügungsstätten sowie Verkaufsstellen | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber, Geschäftsführung | 3.000-10.000 |
3 | § 1 Abs. 3 | Besuch der genannten Freizeit-, Vergnügungsstätten sowie Verkaufsstellen | jede beteiligte Person | 150 bis 400 |
4 | § 1 Abs. 4 | Betrieb der genannten Beherbergungsstätten zu touristischen Zwecken | Betriebsinhaberin, Betriebsinhaber, Geschäftsführung | 3.000-10.000 |
5 | § 1 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 | Zusammenkünfte in den genannten Einrichtungen (Sport, Freizeit, Bildung, Glaube) | jede beteiligte Person | 150 bis 400 |
6 | § 1 Abs. 5 Nr. 2 | Kurzfristiger Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Zweitwohnung | jede beteiligte Person | 150 bis 400 |
7 | § 1 Abs. 5 Nr. 4 | Veranstalten öffentlicher Veranstaltungen | Veranlasserin, Veranlasser | 1.000-5.000 |
8 | § 1 Abs. 5 Nr. 4 | Besuch öffentlicher Veranstaltungen | jede beteiligte Person | 150 bis 400 |
9 | § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 | Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m in der Öffentlichkeit und sportliche Betätigung im Freien | jede beteiligte Person | 150 |
10 | § 2 Abs. 3 | Zusammenkünfte und Ansammlungen von mehr als zwei Personen | jede beteiligte Person | 200 bis 400 |
11 | § 5 Abs. 1 | Betreten der genannten Einrichtungen durch aus dem Ausland Rückkehrende | rückgekehrte Person | 500-1.000 |
12 | § 5 Abs. 2 Satz 1 | Betreten der genannten Einrichtungen durch aus dem Ausland Rückkehrende | Personensorgeberechtigte Person der rückgekehrten Person | 500-1.000 |
13 | § 5 Abs. 3 | Betreuung/Beschäftigung in Kenntnis der Auslandsrückkehr | Träger, Geschäftsführung | 4.000-8.000 |
14 | § 6 Abs. 1 Satz 1 | Betrieb von Restaurationsbetrieben (außer Außer-HausVerkauf) | Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung | 4.000-10.000 |
15 | § 6 Abs. 1 Satz 2 | Besuch von Restaurationsbetrieben (außer Außer-HausVerkauf) | Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung | 150 |
16 | § 6 Abs. 2 | Bei Außer-Haus-Verkauf: Fehlende Sicherstellung des Mindestabstandes von 1,5 m zwischen den Kundinnen und Kunden | jede beteiligte Person | 1.000-3.000 |
17 | § 6 Abs. 3 | Verzehr von Speisen und Getränken innerhalb eines Umkreises von 50 m | Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung | 150 |
18 | § 6 Abs. 4 | Bei gastronomischen Lieferdiensten: Fehlende Sicherstellung des Mindestabstands von 1,5 m zu den Kundinnen und Kunden | jede beteiligte Person | 1.000-3.000 |
19 | § 6 Abs. 5 | Bei nicht öffentlichen Betriebskantinen: Fehlende Hygienevorkehrungen sowie Mindestabstand von 1,5 m | Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung | 1.000-3.000 |
20 | § 7 Abs. 2 | Erbringen von nicht dringend notwendigen Dienstleistungen (z. B. Kosmetik) | Betriebsinhabern, Betriebsinhaber, Geschäftsführung, Dienstleister/in | 2.000-5.000 |
21 | § 8 | Fehlende Sicherstellung der Abstandsregelungen in Verkaufsstellen und Ladengeschäften nach § 3 Nr. 7 | Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung | 1.000-3.000 |
22 | § 9 Satz 1 | Betrieb von Verkaufsständen auf Wochenmärkten, die keine Lebensmittel anbieten | Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung | 1.000-3.000 |
23 | § 9 Satz 2 | Fehlende Sicherstellung der Abstandsregelungen auf Wochenmärkten | Betriebsinhaber, Betriebsinhaber, Geschäftsführung | 1.000-3.000 |
Die genauen Regelungen des Bußgeldkataloges finden sich im Internet unter dem Link https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/erlasse-und-allgemeinverfuegung/vorschriften-der-landesregierung-185856.html