Impfpflicht für Hühner- und Putenhaltungen

Aufgrund des Ausbruchs der so genannten „Newcastle-Krankheit“ (ND, atypische Geflügelpest, Newcastle Disease) in Schweden weist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Uelzen auf entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Impfpflichten hin. Gemäß § 7 der Geflügelpestverordnung aus dem Jahr 2005 haben alle Besitzer eines Hühner- oder Truthühnerbestandes ihre Tiere – unabhängig von der Bestandsgröße – durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat alle Veterinärämter in Niedersachsen angewiesen, die Impfungen stichprobenhaft zu überprüfen. „Dieser Anweisung werden wir selbstverständlich nachkommen und kurzfristig stichprobenhafte Überprüfungen durchführen“, so Kreisveterinär Dr. Jörg Pfeiffer.

Bei der atypischen Geflügelpest handele es sich um eine hoch ansteckende Viruskrankheit, die Hühner und Puten befalle und für die Tiere in bis zu 100 Prozent der Fälle tödlich ende. Für den Verbraucher ist die Newcastle-Krankheit dagegen nicht gefährlich, selbst Fleisch und Eier können bedenkenlos verzehrt werden. Betroffenes Geflügel zeigt neben starken Verhaltensänderungen (Schief- und Fehlhaltung des Halses) und Fieber einen drastischen Rückgang in der Legeleistung. Die Eier sind entweder extrem dünnschalig oder völlig schalenlos. Durchfall und Atemnot können ebenfalls Anzeichen auf die Krankheit sein.

Impfungen erfolgen in der Regel über das Tränkwasser. Dazu werden entsprechende Tabletten zuvor im Wasser aufgelöst. „Es gibt aber auch die Möglichkeit, über Injektionen zu impfen“, so Dr. Pfeiffer weiter. Die Wirkung halte dann länger an und müsse deshalb weniger oft wiederholt werden. Allerdings sei diese Methode wesentlich arbeitsaufwändiger.

Dem Uelzener Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt sind im Landkreis Uelzen ca. 700 gemeldete Puten- und Hühnerhalter bekannt. Die größeren Mast- und Legehennenbetriebe werden regelmäßig überwacht, die kleineren Betriebe können dagegen angesichts der großen Anzahl nur stichprobenhaft kontrolliert werden. Das Kreis-Veterinäramt kann deshalb nicht ausschließen, dass ein Teil der Hobbyhalter bisher nicht geimpft hat beziehungsweise sich der rechtlichen Impf-Verpflichtung nicht bewusst ist. „Aber selbst von kleinen Hobbyhaltungen kann eine große Seuchengefahr ausgehen“, so Dr. Pfeiffer.

Tiere müssen ab dem Kükenalter bei Impfung über das Tränkwasser in der Regel alle sechs Wochen nachgeimpft werden. Bei Impfung durch Injektion gelten gegebenenfalls längere Impfintervalle. Die Impfung muss im Bestandsbuch aufgezeichnet werden, so dass ein lückenloser Nachweis möglich ist. Außerdem muss die Krankheit dem Veterinäramt beim geringsten Verdacht angezeigt werden.

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