Gesundheitsamt Uelzen-Lüchow-Dannenberg präzisiert Vorgaben

Auf der Grundlage einer entsprechenden Weisung des Niedersächsischen Sozialministeriums hat das Gesundheitsamt des Landkreises Uelzen-Lüchow-Dannenberg heute durch eine weitere Allgemeinverfügung zusätzliche Regelungen zur Beschränkung von sozialen Kontakten getroffen. Die Vorgaben gelten für die Bereiche Übernachtungen, Gaststätten, Restaurants, Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe.

Danach ist es Betreibern von Beherbergungsstätten wie zum Beispiel Hotels, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen, von Ferienzimmern, von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten und vergleichbaren Angeboten untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Dies gilt auch für Betreiber von Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen.

Bereits beherbergte Personen haben ihre Rückreise möglichst bis zum 19. März, spätestens bis zum 25. März 2020 vorzunehmen.

Für Restaurants, Speisegaststätten und Mensen gilt, dass sie für den Publikumsverkehr nur geöffnet werden dürfen, wenn durch Auflagen sichergestellt ist, dass das Risiko einer Verbreitung des Coronavirus, etwa durch Reglementierung der Besucherzahl und durch Hygienemaßnahmen und –hinweise minimiert wird.

Restaurants, Speisegaststätten und Mensen dürfen daher nur unter der Voraussetzung geöffnet werden, dass die Plätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist und die Gäste zueinander einen ausreichenden Abstand halten. Die Öffnungszeiten sind auf frühestens 6 bis spätestens 18 Uhr beschränkt.

Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden,

  • die sich in einer betreuten Unterkunft (z. B. besondere Wohnform, Wohnheim) befinden
  • die bei Erziehungsberechtigten oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist oder
  • die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Für diesen Personenkreis ist eine Notbetreuung sicherzustellen. Dabei ist restriktiv zu verfahren.

Das Betretungsverbot gilt nicht für Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten, Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen. Hierzu zählen auch Wäschereien. Es gilt auch nicht für solche Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen.

Die Träger der Werkstätten für behinderte Menschen haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten und Nahkontakte soweit wie möglich verhindert werden.

Die detaillierten Regelungen der Allgemeinverfügung, die zunächst bis einschließlich 18. April 2020 gelten, finden sich im Internetportal des Landkreises Uelzen (www.landkreis-uelzen.de), dort sowohl unter dem Menüpunkt „Coronavirus“ als auch dem Menüpunkt „Bekanntmachungen“.

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