Satzungsänderung beim Museumsdorf.
Das Museumsdorf Hösseringen mit dem lt. Satzung etwas sperrigen Namen „Verein Landwirtschaftsmuseum Lüneburger Heide am Landtagsplatz zu Hösseringen e.V.“ ist ein attraktives Zentrum für Kultur- und Landschaftsgeschichte unserer Region. Allen, die damit etwas zu tun haben, liegt ganz gewiss das Wohl und Wehe dieser Bildungs-, Erholungs- und Forschungseinrichtung sehr am Herzen – als Mitglied natürlich auch mir.
Doch nun macht eine geplante Satzungsänderung nachdenklich: der Vorstand hat für die nächste Mitgliederversammlung am 7. Mai beantragt, dass nicht mehr die Mitgliederversammlung den Haushalt des Museumsdorfes beschließen soll, sondern dass in Zukunft der Vorstand allein den Haushaltsplan festsetzt. Begründung: ein Wunsch des Landkreises für dessen Zeitplan bei seinen Haushaltsplanberatungen.
Eine ziemlich gravierende Entscheidung gegen ein klassisches Recht der Mitgliederversammlung, die allein durch rein technische Vorgaben überzeugend nicht begründet werden kann.
Das „Königsrecht“
Im Bereich der staatlichen wie gesellschaftlichen Organisationen ist das wichtigste Recht der Parlamente/der Mitgliederversammlungen die Befugnis, den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben verbindlich festzustellen (Stichwort: Budgetrecht). Diese Befugnis, darüber zu entscheiden, wie das Geld aufgebracht und vor allem wofür und wie viel Geld ausgegeben wird, ist eines der ältesten und wichtigsten Vorrechte, von dem im staatlichen Bereich traditionell vom „Königsrecht“ der Parlamente und Volksvertretungen gesprochen wird. Auch bei einem Verein bestimmt der Haushaltsplan sozusagen die „Vereinspolitik“ und legt die Vereinsaktivitäten fest:
Welche Projekte sollen angefasst werden, auf welche muss verzichtet werden, wo werden Schwerpunkte gesetzt, wo soll gespart werden u.s.w.
Bei allen Vereinen des täglichen Lebens, die wir kennen oder in denen wir Mitglied sind (z.B. Tourismusverein, Hegering, Sport- und Schützenvereine u.s.w.) ist die jährliche Finanzplanung die wichtigste Entscheidung der Mitgliederversammlung – nicht die des Vorstands.
Den Mitgliedern dieses Recht zu nehmen, ist nicht sehr klug: der Vorstand eines Vereins sollte immer bemüht sein, sich das (Ideen-)Potential der Mitglieder zu erschließen und es zu nutzen – zumal bei einem Verein mit chronisch schlechter Finanzlage – anstatt die Mitglieder durch Einschränkung ihrer Rechte zu entmündigen und dadurch zu demotivieren.
Die Satzung
Hinzu kommt, dass die veraltete, überholungsbedürftige Satzung des Museumsvereins aus 1980 ohnehin mit Beteiligungsrechten sparsam umgeht. Ob die Vereinsmitglieder die Planungsgruppe (Museumsleitung) – (in der Satzung als Organ des Vereins bezeichnet, bestehend aus mindestens 5 und höchstens 9 (?) Mitgliedern) – wählen dürfen, ist offen widersprüchlich geregelt:
Nach § 7 beschließt die Mitgliederversammlung Wahl und Abwahl der Planungsgruppe, nach § 10 Abs. 1 werden ihre Mitglieder durch den Vorstand berufen und auch abberufen.
Eindeutig demokratisch unterentwickelt ist aber die ebenfalls nicht alltägliche Bestimmung in § 8 Abs. 3, wonach der Vereinsvorsitzende und sein Vertreter nicht etwa direkt von den Mitgliedern gewählt werden, sondern aus der Mitte des mindestens aus 7 und höchstens aus 15 (?) Personen bestehenden Vorstandes.
Wenn man nun den Mitgliedern noch das „Königsrecht“ nimmt, dann dürfen sie zwar weiterhin ihre Beiträge zahlen, aber sonst haben sie viel Wichtiges nicht mehr zu sagen.
Beteiligung der Gemeinde
Und was hat das alles mit Kommunalpolitik zu tun? Nun, die Gemeinde Suderburg ist Mitglied im Museumsverein, also entsendet sie dorthin einen Vertreter, der sogar laut Satzung automatisch Mitglied im Vorstand ist. Gewählt wurde hierfür vom Gemeinderat Bürgermeister Hans-Hermann Hoff, der somit dem Rat Rechenschaft schuldet.
Er geht ohne Rückendeckung zur Mitgliederversammlung des Museumsvereins, denn ratsseitig ist eine Abstimmung über die vorgesehene Satzungsänderung nicht erfolgt. Das hätte bei einer solchen grundsätzlichen Entscheidung geschehen müssen. Bei der Gemeinde würde allerdings niemand, nicht einmal im Traum, daran denken, dem Gemeinderat das „Königsrecht“ zu nehmen. Gerade in Zeiten, in denen umgekehrt die Tendenz eher dahin geht, den Haushaltsplan in Abstimmung mit den Bürgern zu erstellen (Bürgerhaushalt).
Und ich kann mir auch nicht gut vorstellen, dass gerade ein Grüner Bürgermeister mithilft, maßgebliche Entscheidungsrechte von unten nach oben zu verlagern.
Fazit
Ich für meinen Teil jedenfalls lehne Machtkonzentrationen in oberen Etagen als undemokratisch strikt ab und mein Fazit lautet daher: diese Satzungsänderung geht gar nicht.
Götz Schimmack
Unabhängig, Mitglied im Gemeinderat Suderburg
WARUM NICHT GLEICH SO?
Ergebnis der Mitgliederversammlung vom 7. Mai zum Antrag des Vorstandes, in Zukunft den Haushaltsplan ohne Mitgliederversammlung in eigener Zuständigkeit festzusetzen:
Der Vorstand schlägt nunmehr der Versammlung vor, die jährliche Mitgliederversammlung vom Frühjahr auf den Januar vorzuziehen.
Mit dieser einfachen Regelung kann dem Wunsch des Landkreises nach rechtzeitiger Information über den Haushalt des Museumsvereins Rechnung getragen werden. Damit ist die Mitgliederversammlung einverstanden, der Vorstandsantrag auf Satzungsänderung nicht mehr nötig.
Außerdem teilt der Vorstandsvorsitzende, Jörg Hillmer, mit, dass der Vorstand die Herren Klein, Dr. Vogtherr und Dr. Brohm in die Planungsgruppe berufen hat. Damit bestätigt sich, dass die Satzungsbestimmung, wonach die Mitgliederversammlung über Wahl, Abwahl ….. der Planungsgruppe beschließt, leerläuft und belegt ihre schwache Stellung gegenüber dem Vorstand.
Leider fehlt der Hinweis, bei wem oder an welcher Stelle die gemachten Aussagen auf Kritik stießen – und wie diese begründet war.
Meine obige Aussage zum Vorstand über demokratische Defizite in den Satzungsbestimmungen stieß auf Kritik. Ich halte daran aber fest und begründe diese Aussage nachfolgend.
Die Satzung sagt:
„Der Vorstand besteht aus mindestens 7 und höchstens 15 Personen. Davon werden je ein Vorstandsmitglied vom Landkreis Uelzen, von der Gemeinde Suderburg, vom Niedersächsischen Landvolk und von der Vereinigung Landtagsplatz Hösseringen bestimmt.“
Diese 4 von externen Stellen bestimmten Vorstandsmitglieder, sog. geborene Mitglieder, haben im Vorstand volles Stimmrecht, sind aber von den Mitgliedern des Museumsvereins nicht gewählt.
Ist der Vorstand mit 15 Personen (Höchstzahl) besetzt, sind es mehr als ein Viertel seiner Mitglieder. Im Falle des 7-köpfigen Vorstandes (Mindestzahl) kann das sogar dazu führen, dass die 3
gewählten Vorstandsmitglieder von den 4 nicht gewählten externen Personen überstimmt werden!
Da der Vorsitzende des Vorstandes und sein Vertreter nicht von den Vereinsmitgliedern gewählt werden, sondern „vom Vorstand aus seiner Mitte“, kann es nach der bestehenden Satzung dazu kommen, dass diese hervorgehobenen Positionen des Vorstandes von externen Vertretern besetzt werden, die nicht von den Mitgliedern des Vereins gewählt sind.
Das ist z.Zt. sogar der Fall, da der vom Landkreis Uelzen entsandte Vertreter, Landrat Dr. Blume, stellvertretender Vorsitzender des Museumsvereins ist.
Unter dem Gesichtspunkt einer mangelnden demokratischen Legitimität halte ich daher die entsprechende Satzungsregelung des Museumsvereins für sehr bedenklich.
Das Problem hat man natürlich dann nicht, wenn der Vereinsvorsitzende und sein Vertreter direkt von der Mitgliederversammlung gewählt werden.