Teilabriß: ein Verstoß gegen das Grundgesetz

Am 21.6.2021 entschied der Verwaltungsausschuss (VA) der Gemeinde Suderburg, dass das Bürgerbegehren zum Erhalt der „Alten Schule“ unzulässig sei. Die Vertreter des Bürgerbegehrens waren dazu vorher aber nicht angehört worden, d.h., dass das vom Grundgesetz geforderte rechtliche Gehör nicht gewährt worden war.

Diese Entscheidung des VA wurde dem Bürgerbegehren zunächst nicht bekannt gegeben oder zugestellt, anstatt – wie rechtlich geboten – sie mitzuteilen. Nur 3 Tage später, am 24.6.2021, beschloss der Gemeinderat mehrheitlich den Abriss der „Alten Schule“.

Keine 24 Stunden später (am 25. 7.) wurde mit dem Abriss durch Zerstörung des Anbaus begonnen. Erst ein paar Stunden zuvor war einem von den drei Vertretern des Bürgerbegehrens die Entscheidung des VA vom 21.6.2021 zugestellt worden.

Fast zwei Wochen später, unter dem 8.7.2021, wurde dem Bürgerbegehren, jetzt den drei Vertretern, erstmalig eine Anhörung zur Sache gewährt. Das Schreiben enthält den Satz: „es ist beabsichtigt, den Antrag auf Fristverlängerung abzulehnen.“ Da fragt man sich, welchen Sinn eine nachträgliche Anhörung haben soll, wenn die Entscheidung bereits getroffen ist. (Voreingenommenheit einer Behörde ).

Die rechtliche Bewertung dieses Ablaufs ergibt, dass durch das überfallartige Verhalten der Gemeinde dem Bürgerbegehren die Möglichkeit genommen wurde, sich durch Anrufung der Gerichte vor rechtswidrigem Handeln der Gemeinde zu schützen. Damit ist hier das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz einschlägig, der das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt enthält. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet u.a., soweit wie nötig der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die dann, wenn sich eine Maßnahme als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

Die Gemeinde hat durch ihr Handeln das grundgesetzlich gewährleistete Recht des Bürgerbegehrens auf Anrufung der Gerichte vereitelt.

Fazit: der überstürzte Teilabriss – ein Verstoß gegen das Grundgesetz.

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