Neue Verordnung zum Lärm an Sportanlagen

Wohnbebauung beispielsweise innerhalb der abendlichen Ruhezeiten nur 40 Minuten genutzt werden konnte, so sei aufgrund der Neuregelung eine Nutzung während der gesamten zweistündigen Ruhezeit zulässig. Auch werde der Sportbetrieb auf Anlagen, die bereits vor 1991 genehmigt oder zulässigerweise ohne Genehmigung errichtet worden sind und danach nicht wesentlich geändert wurden, rechtlich besser abgesichert.

Mit der Neuregelung der Ruhezeiten soll die wohnortnahe Sportausübung gefördert werden.

Henning Otte weist darauf hin, dass der Sport wichtige soziale, integrative und gesundheitliche Funktionen habe. Daher bestünden an der Ausübung von Sport nicht nur private, sondern – insbesondere an der Ausübung von Breiten- und Jugendsport – auch öffentliche Interessen. Dabei bleiben die Grenzwerte noch deutlich unterhalb von Grenzwerten, wie sie beispielsweise im Verkehrsbereich bestehen.

Zuletzt habe es für diese Verordnung erhebliche Verzögerung im Bundesjustizministerium gegeben, nachdem bereits vor Monaten Einvernehmen mit dem Bundesumweltministerium hergestellt wurde. Zuletzt musste dann noch die Berücksichtigung der neu ins Baugesetz eingeführten „urbanen Gebiete“ berücksichtigt werden. Jetzt müsse nur noch der Bundesrat zustimmen. Dies werde bereits in Kürze erwartet. Anschließend werde die Verordnung verkündet und tritt drei Monate später in Kraft.

„Mir ist bewusst, dass viele Sportvereine dringend auf diese Neuregelung warten, die ihnen im Kern weitgehend bekannt ist. Für die Vereine und Verbände ist dieser Beschluss auch mit Hinblick auf die Nachwuchsarbeit eine gute Nachricht“, so Henning Otte.

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