Neue Hauptsatzung mit Juckepunkten

Am 31.3.2014 tagt der Gemeinderat im Sitzungsraum des Museumsdorf Hösseringen. Ein ganz wichtiges Thema steht auf dem TOP 6: Die neue Hauptsatzung der Gemeinde Suderburg.

Die Hauptsatzung ist ja eine Pflichtsatzung für jede Gemeinde und so eine Art „Grundgesetz“. In ihr werden keine Einzelfälle, sondern allgemein gültige und grundsätzlich wichtige Dinge geregelt. Dazu gehört beispielsweise, wie mit Bekanntmachungen umgegangen werden soll.

Bisher gab es den § 8 in der Hauptsatzung mit der Überschrift „Öffentliche Bekanntmachungen“. Danach wurden
Verordnungen im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg und
Satzungen im Amtsblatt für den Landkreis Uelzen veröffentlicht.
Sonstige Bekanntmachungen wurden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Suderburger Rathaus veröffentlicht, und – ohne Rechtsanspruch – durch Aushang in den Bekanntmachungstafeln in sämtlichen Ortsteilen der Gemeinde. Die Standorte waren einzeln angegeben.

Die Überschrift im Entwurf der neuen Hauptsatzung heißt jetzt: „§ 5 Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen“ und ihr Punkt 1 regelt, dass zukünftig
Satzungen, Verordnungen sowie
öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde im Amtsblatt für den Landkreis Uelzen verkündet bzw. bekannt gemacht werden sollen.

Ortsübliche Bekanntmachungen sollen dagegen in der Bekanntmachungstafel am Suderburger Rathaus erfolgen, und – ohne Rechtsanspruch – nachrichtlich in den Bekanntmachungskästen in allen anderen Ortsteilen der Gemeinde. Die Standorte werden nicht genannt.

Das Satzungen und Verordnungen ins Amtsblatt gehören, dürfte jedem einleuchten. Allein ihr Umfang würde jeden Bekanntmachungskasten sprengen. Außerdem sind sie in der Hauptsache für die „Fachleute“ wichtig und gehören eher kaum zur Bettlektüre eines „Normalbürgers“.
Anders verhält es sich mit öffentlichen Bekanntmachen. Die werden mit Sicherheit auch vom Bürger gelesen – der sich zukünftig nun durch die Bleiwüste des Amtsblatt quälen müsste – Bürgernähe sieht anders aus…

Und dann gibt’s da ja auch noch den verschwurbelten Begriff der „ortsüblichen“ Bekanntmachung. Das ist die, die zukünftig im Kasten hängen darf.
Welche öffentliche Bekanntmachung ist eigentlich ortsüblich und welche – warum – nicht?
Wer entscheidet das eigentlich – von Fall zu Fall? Die Hauptsatzung sagt dazu jedenfalls nichts.

Fazit: Mit diesem neuen § 5 würde sich die Gemeinde eine Laus in den Pelz setzen, zumal sie einen Vorschlag der zugrunde liegenden Mustersatzung zur Veröffentlichung fahrlässig auslässt: Die Veröffentlichung im Internet.
Mit der Bereitstellung aller Bekanntmachungen im Internet hätten wir in der Gemeinde eine moderne Lösung und die Kuh wär‘ vom Eis…

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Ein Kommentar

  1. meuwer Antworten

    Ich verstehe die ganze Aufregung über die neue Hauptsatzung nicht. Man hätte doch alles so lassen können, zumal die Kommunalaufsicht sagt, dass eine Kommune immer eine gültige Hauptsatzung hat, wenn sie genehmigt wurde.
    Welches Datum die Hauptsatzung hat, das ist völlig unerheblich. Die Frage der öffentlichen Bekanntmachungen kann man ganz einfach lösen.
    Wenn es nur einen „amlichen“ Bekanntmachungskasten gibt und der ist beim Rathaus in Suderburg, dann kann man darauf auch ganz verzichten.
    Wer etwas wissen möchte, der geht ins Rathaus und trägt sein Anliegen vor. So kommt der interessierte Bürger auch viel besser mit seiner Verwaltung in Kontakt.
    Bürger müssen nicht immer alles wissen, das regt sie nur unnötig auf!

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